Satzung der IGVRK
Interessengemeinschaft selbständiger Handelsvertreter/innen der Versicherer im Raum der Kirchen (IGVRK) e.V.
in der zuletzt geänderten Fassung der Beschlüsse der ordentlichen Mitgliederversammlung in Baunatal vom 29.03.2019 und 21.09.2019 eingetragen im Vereinsregister 6 11 43 des Amtsgerichts Lemgo am 08.05.2020
Der Verein führt den Namen Interessengemeinschaft selbständiger Handelsvertreter/innen der Versicherer im Raum der Kirchen (IGVRK e.V.).
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lemgo unter der Nr. 61143 eingetragen.
Der Verein, mit Sitz in Detmold, verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Die Geschäftsstelle befindet sich am Geschäftssitz des Schriftführers.Zweck des Vereins ist die Förderung der geschäftlichen und sozialen Belange der Mitglieder, die Stärkung der Zusammenarbeit unter den Mitgliedern sowie die Verbesserung der gemeinsamen Zielerreichung mit dem Vertragspartner und dessen Kooperationspartnern durch (kooperatives), konstruktives und vertrauensvolles Miteinander.
Der Verein dient darüber hinaus der Förderung des Informationsaustausches und der Erörterung der Mitglieder betreffenden Grundsatzfragen.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung der eigenen Berufsbildungsarbeit und Weiterbildungsprojekte verwirklicht. Dabei soll u.a. das fachliche Wissen seiner Mitglieder vertieft werden.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke und Interessen. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person oder Gesellschaft durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins entgegenstehen oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ehrenamtlich tätige Personen haben lediglich Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein hat ordentliche Mitglieder und (außerordentliche) Fördermitglieder.
Selbständige Handelsvertreterinnen und Handelsvertreter nach § 84 HGB der Versicherer im Raum der Kirche können die Mitgliedschaft beantragen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand innerhalb eines Monats nach Zugang des Antrages.
Der Antrag kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden, dies muss aber spätestens einen Monat nach Eingang des Antrags erfolgen.
Der Rechtsweg gegen die Ablehnung ist ausgeschlossen.
Mit der Mitgliedschaft werden die Satzung und die Beitragsordnung anerkannt.
Die Mitgliedschaft endet durch
- Beendigung des Vertrags mit den Versicherern im Raum der Kirchen (VRK)
- Austrittserklärung
- Ausschluss aus dem Verein
- Tod des Mitglieds
Eine Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten. Der Austritt kann unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahres (Absendedatum des Poststempels) erklärt werden.
Ein Mitglied kann zum Schluss eines Geschäftsjahres ausgeschlossen werden,
- wenn es trotz schriftlicher Aufforderung den satzungsgemäßen oder sonstigen dem Verein gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt oder
- sich sein Verhalten mit den Belangen des Vereins nicht in Einklang bringen lässt.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Vor der Beschlussfassung ist der/dem Auszuschließenden Gelegenheit zu geben, sich zu dem bevorstehenden Ausschluss zu äußern.
Eine Beschwerde gegen den Ausschluss ist nicht möglich.
Die Mitglieder des Vorstandes können nur durch Beschluss einer Mitgliederversammlung (MV) ausgeschlossen werden.
Ein Mitglied der IGVRK nach § 3 Satz 2 der Satzung, dessen Vertragsverhältnis mit der dem Versicherer im Raum der Kirchen ordnungsgemäß und gütlich beendet wird, kann als Fördermitglied im Verein bleiben. Die Fortführung der Mitgliedschaft ist vor der Beendigung des Vertragsverhältnisses beim Vorstand der IGVRK e.V. schriftlich zu beantragen.
Im Übrigen gelten die Regelungen des § 3 entsprechend.
Mit der Zahlung eines jährlichen Förderbeitrages in Höhe von mindestens 50% des festgesetzten Jahresmitgliedsbeitrages wird die Beitragszahlungspflicht erfüllt.
Alle übrigen Rechte und Pflichten ergeben sich aus dieser Satzung.
Jedes Ordentliche Mitglied hat das Recht,
- an Mitgliederversammlungen, ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen,
- Anträge für die Tagesordnung einer MV einzureichen,
- Anträge auf Berufung einer außerordentlichen MV zu stellen, dazu bedarf es der Unterschrift wenigstens eines Drittels aller Mitglieder des Vereins,
- eine Kopie des Protokolls jeder MV zu bekommen
aus dem Verein satzungsgemäß auszutreten.
Jedes Mitglied hat die Pflicht, den Erhalt und den Zweck des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen, insbesondere
- den gesetzlichen und satzungsgemäßen Bestimmungen sowie den Beschlüssen der MV nachzukommen (z.B. Beitragszahlung),
- Änderungen seiner Anschrift, Bankverbindung etc. unverzüglich schriftlich an den Vorstand mitzuteilen,
- das Ansehen und die Interessen des Vereins bei dem Vertragspartner, den Kooperationspartnern und in der Öffentlichkeit zu fördern.
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
a) Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied – auch Fördermitglieder – eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes.
b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.
c) Die Mitgliederversammlung kann eine pauschale Aufwandsentschädigung für die Tätigkeit der einzelnen Mitglieder des Vorstandes, der Kassenprüfer und berufener Beiratsmitglieder und externer Referenten durch Beschluss bestimmen.
d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
e) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
f) Ernennung von Ehren-/Fördermitgliedern.Einberufung der Mitgliederversammlung (MV)
Mindestens einmal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Die MV wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen durch schriftliche Benachrichtigung (i.d.R. E-Mail und durch Bekanntmachung auf der IGVRK-Homepage) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung (Veröffentlichung) der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt mit der Veröffentlichung als zugegangen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden/der Vorsitzenden, bei Verhinderung von einem der beiden Stellvertreter geleitet. Ist ausnahmsweise kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.
Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich (geheim) durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Über eine etwaige Zulassung externer Gäste oder Dritter beschließt die Mitgliederversammlung.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszwecks) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.
Für die Wahl des Vorstandes gilt folgendes: Der scheidende Vorstand schlägt der MV einen Wahlleiter vor, die MV bestätigt diesen oder schlägt einen eigenen Kandidaten vor. Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Es soll folgendes enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderung ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter/die Versammlungsleiterin hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die MV.
Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen.
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für außerordentliche Mitgliederversammlungen gilt das oben gesagte entsprechend.b) Der Vorstand
Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus:
a) dem/der Vorsitzenden,
b) dem/der 1. stellv. Vorsitzenden,
c) dem/der 2. stellv. Vorsitzenden,
d) dem Schriftführer/der Schriftführerin,
e) dem Kassenwart (Schatzmeister/in).Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
Für die tägliche Arbeit gibt sich der Vorstand aus ablauforganisatorischen Gründen eine Geschäftsordnung (GO).
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.Amtsdauer des Vorstands
Jedes Vorstandsmitglied wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wiederwahlen sind zulässig.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. Dieses Ersatzmitglied muss aber von der darauf folgenden MV bestätigt werden.
Beschlussfassung des Vorstands
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden/der 1. Vorsitzenden oder dem/der 2. Vorsitzenden (= 1. Stellv. Vorsitzende/r) schriftlich, fernmündlich oder per E-Mail einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von fünf Werktagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der/die 1. Vorsitzende oder einer der beiden Stellvertreter/innen, anwesend sind.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung, allerdings sind konsensuale Entscheidungen anzustreben.
Die Vorstandssitzung leitet die/der 1. Vorsitzende, bei Abwesenheit die/der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.Ein Vorstandsbeschluss kann ausnahmsweise auch auf schriftlichem Wege, per E-Mail oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
Zwei Kassenprüfer/innen und zwei Stellvertreter/innen werden von der MV auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
Sie haben die Pflicht, die Belege der Kassen- und Bankgeschäfte auch im Hinblick auf den Jahreshaushaltsplan zu prüfen und über die Prüfung der MV einen Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer bringen den Antrag auf Entlastung des Kassierers in die MV ein. Zur Kassenprüfung müssen zwei Kassenprüfer anwesend sein.Vorstandsmitglieder dürfen nicht Kassenprüfer sein.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 6 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist Stimmenmehrheit von vier Fünfteln erforderlich.
Sofern die MV nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und der/die 1. stellv. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Bei Auflösung des Vereins oder wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine diakonische/caritative Einrichtung, die das verbleibende Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Die vorstehende Satzungsänderung wurde in der Mitgliederversammlung vom 29.03.2019 und 20.09. 2019 verabschiedet und tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in der vorliegenden Form in Kraft.
Aktueller Stand:
Eingetragen am 08.05. 2020 beim Vereinsregister 61143, Amtsgericht Lemgo.

Der IGVRK e.V. ist Ihre Interessengemeinschaft selbständiger Handelsvertreter/innen der Versicherer im Raum der Kirchen.
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